Schützenfeste erfreuen sich seit alters in ganz Deutschland
großer Beliebtheit. Besonders in Franken wird schon vor Jahrhunderten
von Frei- und Vogelschießen berichtet. Das gilt auch für die Stadt Lichtenfels.
Die allgemeine Entwicklung des Schützenwesens lässt sich
am Beispiel der Lichtenfelser Schützengesellschaft verfolgen. Ihre Anfänge
reichen zurück bis ins 15. Jahrhundert. Wann das erste Lichtenfelser Schützenfest
abgehalten wurde, kann nicht exakt festgestellt werden. Die älteste detaillierte
Schilderung eines Lichtenfelser Schützenfestes liegt aus dem Jahre 1811
vor. Das Vogelschießen, der eigentliche Anlas für das Schützenfest, wird
hier bereits mit einem Volksfest verbunden, das Parallelen mit den heutigen
Festen aufweist.
Die Gründung der Lichtenfelser Schützengesellschaft erfolgte
im Jahre 1810. Von diesem Zeitpunkt an wurden die Freischießen von den
Schützen mit großer Sorgfalt und Hingabe vorbereitet. Wegen vereinsinterner
Krisen der Schützengesellschaft und äußerer politischer Ereignisse, die
große öffentliche Festlichkeiten verboten, kann man eine kontinuierliche
Folge der Feste nicht verfolgen.
Nachweislich pflegten die Lichtenfelser Schützen ihren Schießsport
bereits seit frühester Zeit. Aber der Zeitpunkt, seit dem ihnen eine eigene
Schießstätte zur Verfügung stand, und der Standort dieses ersten Schießhauses
bleiben unbekannt. Erstmals wird für Lichtenfels die „Gemein Schueshütten"
(= gemeindliche Schießhütte) im Rechnungsjahr 1543/44 genannt, jedoch
ist aus dem knappen Hinweis der Standort des Hauses nicht zu ersehen.
Erst durch einen besonderen Vorfall wird der Burgberg als Schießplatz
erwähnt. Es handelt sich dabei um ein Gesuch der Schützen und Schießgesellen
vom 24. August 1617 an den Amtmann der Stadt. Sie baten ihn darin, die
gegen sie erkannte Buße von hundert Gulden doch abzuwenden. Zwar fehlen
nähere Einzelheiten von diesem Ereignis, aber wahrscheinlich war es doch
so, dass die Schützen, um sich beim Hauptschießen einen größeren Zuschauerkreis
zu sichern, ein Kleinod aushängten. Das heißt, sie führten eine volhsfestartige
Veranstaltung mit allerlei Spielen vermutlich ohne behördliche Genehmigung
durch. Der Burgberg war für die frühen Schießen der geeignete Ort. Damals
befanden sich dort noch mächtige Wälle, unter deren Schutz der Schießsport
gefahrlos betrieben werden konnte.
Dann scheinen infolge der kriegerischen Wirren (1618-1648)
die Schützengesellschaften und Schützenfeste ausgefallen zu sein. Erst
in den nachfolgenden Friedenszeiten erstand die Schützengesellschaft wieder,
sie konnte aber vorerst die frühere Bedeutung und Glanzentfaltung nicht
erreichen.
Am
14. September 1810 fasste eine kleine Gruppe von 17 Herren den Entschluss,
den uralten Lichtenfelser Schießsport, der um die Wende des 18. zum 19.
Jahrhundert gänzlich verschwunden war, wieder aufleben zu lassen. An der
Spitze des Gründungsausschusses standen die führenden Männer der staatlichen
Behörden, Landrichter Schell, Rentbeamter Roettinger und als Vorstand
des Forstamtes Oberförster Schuster. Ihnen zur Seite traten Pfarrer Schauer,
Kaplan Wittmann und Landgerichtsarzt Dr. Krappmann, sowie Aktuar Schlesing
und Straßenbauingenieur von Lucas. Die Stadt war vertreten durch Bürgermeister
Greiner und Stadtschreiber Georg Wagner, das Königlich Bayerische Landwehr-Bataillon
durch die beiden Hauptleute Felix Silbermann und Johann Zeder, Oberleutnant
Krug und Leutnant Würstlein. Beamtenschaft und Bürgertum vertraten Forstgehilfe
Albert Loeser, Zeichenmeister Daniel Hefre und Bäckermeister Zech.
Diese kleine Gemeinschaft gründete am 2. Juli 1811 die „Königlich
Privilegierte Scharfschützengesellschaft Lichtenfels" und wählte
aus ihrer Mitte den Kaufmann und Hauptmann der Landwehr Felix Silbermann
zum Oberschützenmeister, während der Oberleutnant der Landwehr und Holzhändler
Georg Krug das Amt des Unterschützenmeisters übernahm. Ihre erste Aufgabe
war die Erstellung einer Schützenordnung, der die bayer. Schützenordnung
vom 21. Juli 1796 zugrunde lag. Man versuchte, den Text wesentlich knapper
zu halten und stellte 24 Paragraphen auf, die den heutigen Leser oft zu
einem leichten Schmunzeln verleiten. So steht etwa in § 11: „Zur Aufnahme
eines Schützen wird erfordert, dass er von bürgerlichem oder Herren-Stande
sei: derselbe muss einen untadeligen Lebenswandel führen, höflich und
gesittet, auch der Ehre nicht geschimpfet sein." Ein anderes Beispiel
ist der § 13: „Spotten, Neckereien, Zanken und Schimpfen ist unter einer
Strafe von 15 Kreuzern untersagt, worüber die Schützenmeister zu wachen
haben," oder der § 21, der den Schützen „das Tabakrauchen bei 12
Kreuzer Buße" verbietet. l)
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